1. Anwendungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln den Abschluss, Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen Screenimage Systems AG (Screenimage) sowie ihren Kundinnen und Kunden (die Kunden oder der Kunde) und gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte der Screenimage.
Die vorliegenden AGB sind Bestandteil jedes Rechtsverhältnisses zwischen dem Kunden und Screenimage und allfällige Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart werden.
2. Vertragsabschluss
Screenimage erarbeitet für jeden Kunden eine Offerte, welche einen Leistungsbeschrieb, die anwendbaren Preise und andere wesentliche Aspekte der Leistungserbringung enthält (Offerte). Die vorliegenden AGB sind Bestandteil dieser Offerte.
Sind die Kunden mit der Offerte einverstanden, retournieren sie Screenimage ein unterzeichnetes Exemplar der Offerte. Das Vertragsverhältnis zwischen Screenimage und dem Kunden entsteht erst mit Erhalt der unterzeichneten Offerte durch Screenimage, wobei die Zustellung auch auf elektronischem Wege möglich ist. Das Vertragsverhältnis untersteht den Individualabreden in der Offerte und den vorliegenden AGB.
Allfällige allgemeine Vertragsbedingungen der Kunden kommen nicht zur Anwendung. Leistungen der Screenimage unterstehen in jeden Fall den vorliegenden AGB.
3. Leistungen der Screenimage
Screenimage erbringt ihren Kunden verschiedene Leistungen, deren Inhalt und Umfang in der Offerte abschliessend umschrieben werden. Screenimage kann dem Kunden insbesondere folgende Leistungen offerieren (nicht abschliessende Liste):
3.1 Preise
Lieferung und Installation von Hardware: Der Verkauf, die Lieferung und Installation von Hardware kann durch Screenimage oder einen Subunternehmern erfolgen. Der Kunde nimmt Kenntnis davon, dass Screenimage die Hardware von Drittlieferanten bezieht und für die Lieferung und Installation Subunternehmer beiziehen kann.
Software as a Service (SaaS): Screenimage räumt dem Kunden die technische Möglichkeit und Berechtigung ein, auf eine zentral gehostete Softwareapplikation von Screenimage zuzugreifen und die Funktionalitäten der Softwareapplikation im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Screenimage zu nutzen. Screenimage stellt dabei die notwendige Serverinfrastruktur zur Verfügung, so dass der Kunde auf die Software zugreifen kann.
On-Premise-Software: Screenimage stellt dem Kunden Software zur Installation auf dem kundeneigenen System zur Verfügung. Gleichzeitig räumt Screenimage dem Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software ein.
Zugang zur Daten-Feeds: Screenimage kann den Kunden Zugang zu Daten-Feeds von Drittanbietern gewähren, welche es ermöglichen Informationen auf den Bildschirmen des Kunden anzeigen. Der Kunde nimmt Kenntnis davon, dass Screenimage keine Kontrolle über die Qualität, den Inhalt, die Funktionalität, die Aktualität und die Erreichbarkeit der Feeds hat.
Erbringung von weiteren Dienstleistungen: Screenimage kann den Kunden in der Offerte weitere Dienstleistungen wie Wartungs-, Support-, Schulungs-, Grafik- oder andere Dienstleistungen erbringen. Der konkrete Leistungsumfang wird in der Offerte festgelegt.
Screenimage ist berechtigt, Subunternehmer oder Drittlieferanten zur Erbringung ihrer Leistungen beizuziehen. Die Bezahlung dieser Subunternehmer erfolgt – sofern in der Offerte nicht anders vereinbart – über Screenimage.
4. Mitwirkung des Kunden
Die Kunden sorgen dafür, dass die Produkte und Dienstleistungen, welche ihnen Screenimage zur Verfügung stellt oder liefert, gesetzes- und vertragsgemäss genutzt werden.
Sofern der Kunde Screenimage Daten liefert, stellt der Kunde sicher, dass diese Daten gesetzeskonform gesammelt sind und keine Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) verletzen. Die Kunden halten Screenimage von allen Ansprüchen schadlos, welche von Dritten im Zusammenhang mit von den Kunden gelieferten Daten erhoben werden. Der Kunde ist weiter verpflichtet, die von Screenimage bezogenen Produkte und Dienstleistungen umgehend (d.h. innerhalb von 5 Arbeitstagen) auf Mängel zu prüfen. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten (Beachtung technischer Vorschriften, notwendige Vorleistungen seitens des Kunden zur ordnungsgemässen Vertragserfüllung, usw.) können sich aus dem Leistungsbeschrieb in der Offerte ergeben.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise, der von Screenimage erbrachten Leistungen und die Zahlungsmodalitäten werden in der Offerte vereinbart. Sie verstehen sich in Schweizer Franken und exklusive die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer.
Screenimage kann die Vorauszahlung bestimmter Leistungen verlangen. Leisten die Kunden die Vorauszahlungen nicht, kann Screenimage das Rechtsverhältnis frist- und entschädigungslos auflösen. Die gleiche Regelung gilt bei Nachlassstundung oder Konkurseröffnung, wenn die Kunden oder die Konkursverwaltung für die Bezahlung der künftigen Rechnungen keine Sicherheit leisten.
Allfällige Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Screenimage berechtigt, den Zugang zur Software zu sperren, ohne dass der Kunde von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden wird. Mit Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde automatisch und ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. zu bezahlen. Im Falle des Verzugs hat Screenimage zudem das Recht, das Rechtsverhältnis frist- und entschädigungslos aufzulösen.
6. Garantien
6.1 Software as a Service (SaaS)
Der Kunde erhält das nicht ausschliessliche, auf die Dauer des Vertragsverhältnisses beschränkte Recht, die Softwareapplikation mittels Telekommunikation zu bedienen und mittels eines Browsers auf die mit der Software verbundenen Funktionalitäten zuzugreifen. Der Kunde teilt Screenimage die Anzahl der Softwarenutzer mit und informiert Screenimage über sämtliche Mitarbeiterwechsel oder Veränderungen der Softwarenutzer.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter regelmässig zu ändern, sie geheim zu halten und Screenimage unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass ein Passwort unbefugten Dritten bekannt ist. Im letzten Fall wird Screenimage den Zugang zur Software sperren und neue Passwörter und Zugangscodes installieren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über das vertraglich vereinbarte Mass hinaus zu nutzen oder es Dritten zugänglich zu machen oder die Software in irgendwelcher Form zu ändern, zu kopieren, herunterzuladen, nachzukonstruieren, zu duplizieren oder zu publizieren und zu vertreiben. Zudem ist es dem Kunden nicht erlaubt, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräussern oder Drittpersonen zeitlich begrenzt zu überlassen.
Der Kunde ist weiter verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, die von ihm vernünftigerweise erwartet werden können, um zu verhindern, dass die Software der Screenimage zu illegalen Zwecken verwendet oder beschädigt wird.
Für den Zugriff auf die Software beschafft der Kunde auf eigene Kosten die Einrichtungen, die er für den Zugriff benötigt (Hardware, Software). Seine eigenen Systeme hat der Kunden so zu sichern, dass sie nicht zur Gefahrenquelle für Screenimage oder Dritte werden und dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Infrastruktur, welche Screenimage für ihre Leistungen einsetzt, beeinträchtigt wird.
Der Kunde stellt sicher, dass er die an die Screenimage oder die Software übermittelten Daten regelmässig sichert, so dass beim Verlust von Daten und Informationen deren Rekonstruktion gewährleistet bleibt.
6.2 On-Premise-Software
Sofern in der Offerte vereinbart, erhält der Kunde von Screenimage die Software zur Installation auf dem eigenen System. Die Software darf zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet werden. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die Software entweder in einem temporären Speicher (z.B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z.B. Festplatte, CD-ROM) des Kunden geladen ist.
Sollte der Kunde Mehrfachlizenzen für die Software erwerben, darf der Kunde immer nur höchstens so viele Kopien benutzen, wie Lizenzen von ihm erworben wurden. Wenn die voraussichtliche Zahl der Player die Zahl der erworbenen Lizenzen übersteigt, muss sichergestellt sein, dass für jeden Player eine Lizenz erworben wird.
Die nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz wird dem Kunden nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses eingeräumt. Er ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, die Software und alle Zugangsberechtigungen zu vernichten und die Software nicht mehr zu nutzen.
6.3 Update-, Maintenance und Support-Leistungen
Dem Kunden werden während der Vertragsdauer sowohl Major- als auch Minor-Releases der Software unentgeltlich zu Verfügung gestellt. Screenimage stellt sicher, dass reproduzierbare Programmfehler, welche die Nutzung oder die Leistung einschränken, soweit möglich, behoben werden.
An allfälligen Software-Updates hat der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss den Bestimmungen dieser AGB. Sollte die Softwareversion des Kunden infolge von Update-, Maintenance- und Support-Leistungen durch eine neue Version ersetzt werden, erlöschen die dem Kunden an der Vorgängerversion eingeräumten Nutzungsrechte in dem Zeitpunkt, in dem er die neue Version in Benutzung nimmt. Für die neue Version gelten ebenfalls die Bestimmungen dieser AGB und der Kunde hat zu bestätigen, dass er die Vorgängerversion einschliesslich allfälliger Sicherungskopien gelöscht hat.
Support- und Wartungsleistungen werden durch Screenimage nur für die jeweils neuste verfügbare Version der Software erbracht. Support und Wartung für frühere Versionen wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Mitteilung der Verfügbarkeit einer Nachfolgeversion gewährleistet. Danach werden keine Support- oder Wartungsleistungen mehr erbracht. Damit Screenimage den Software-Support durchführen kann, muss der Kunde gewährleisten, dass mindestens eine Person vor Ort ist und allfällige Hardwaremanipulationen oder -anpassungen vornehmen kann.
Im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen unterstützt Screenimage den Kunden bei Störungen der vertragsgemässen Nutzung der Software und bei Bedienungsproblemen. Für Hardware-Maintenance & -Support (inkl. Betriebssystem) ist ausschliesslich der Kunde zuständig.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten für die nachfolgend dargestellten Support-Arten folgende Bearbeitungszeiten: Von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 – 12:00 Uhr und von 14:00 – 17:00 Uhr. Es gilt CEST (Central European Summer Time) im Sommer, d.h. vom letzten Märzwochenende bis zum letzten Oktoberwochenende und CET (Central European Time) im Winter, d.h. vom letzten Oktoberwochenende bis zum letzten Märzwochenende.
Ausgenommen sind nationale und im Kanton Luzern geltende Feiertage.
Der Kunde kann von Screenimage, je nach bestelltem Umfang, eine oder mehrere der folgenden Standard-Support-Leistungen beziehen:
- Leistungen E-Mail Support: E-Mail-Anfragen von Kunden werden von Screenimage im Rahmen der betrieblichen und personellen Möglichkeiten beantwortet. Der vom Kunden via E-Mail geschilderte Sachverhalt wird analysiert und das Problem schnellstmöglich durch genaue Handlungsanweisungen per E-Mail an den Kunden behoben. Die maximale Reaktionszeit beträgt 24 Stunden.
- Leistungen Telefon-Hotline-Support: Telefonische Anfragen werden von Screenimage im Rahmen der betrieblichen und personellen Möglichkeiten beantwortet. Der vom Kunden via Telefon geschilderte Sachverhalt wird analysiert und das Problem schnellstmöglich durch genaue Handlungsanweisungen per Telefon und/oder E-Mail an den Kunden behoben. In der Regel erfolgt eine Antwort innerhalb von 4 Stunden. Die maximale Reaktionszeit beträgt jedoch 24 Stunden.
- Leistungen Remote-Support: Remote-Support-Anfragen werden von Screenimage im Rahmen der betrieblichen und personellen Möglichkeiten beantwortet. Der vom Kunden geschilderte Sachverhalt wird analysiert und das Problem schnellstmöglich durch Fernzugriff auf das System des Kunden gelöst. Der Kunde stellt sich, dass ein einwandfreier Remote-Zugang besteht. Die maximale Reaktionszeit beträgt 24 Stunden.
- Leistungen Vor-Ort-Support: Anfragen bezüglich Supportleistungen vor Ort werden von Screenimage im Rahmen der betrieblichen und personellen Möglichkeiten beantwortet. Der geschilderte Sachverhalt wird analysiert und das Problem wird – sollte es sich nicht durch Fernzugriff auf das System des Kunden lösen lassen – schnellstmöglich durch Vor-Ort-Support direkt am System des Kunden gelöst. Der Kunde stellt sicher, dass Screenimage einen ungehinderten Zugang zum physischen System des Kunden hat. Die maximale Reaktionszeit beträgt 24 Stunden.
Neben den obgenannten Standard-Support-Leistungen kann Screenimage gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand (gemäss den vereinbarten Stundenansätzen) und nach Unterzeichnung einer separaten Vereinbarung weitere Leistungen (wie z.B. Durchführung von Schulungen und technischen Workshops, Installationen oder individuelle Anpassungen der Software) erbringen. Die entsprechenden Leistungen werden dem Kunden vorab offeriert. Sofern der Kunde Update-, Support- oder Maintenance-Leistungen bezieht, stellt er sicher, dass ein Ansprechpartner sowie ein Stellvertreter bezeichnet wird und sämtliche Support-Anfragen und Fehlermeldungen über diese Personen an Screenimage gemeldet werden. Zudem hat der Kunde die Voraussetzungen zu schaffen, dass Screenimage ihre Leistungen ungehindert erbringen kann. Dabei stellt er die für den vertragsgemässen Einsatz der überlassenen Produkte erforderliche Arbeitsumgebung auf eigene Kosten bereit.
7. Gewährleistung
7.1 Lieferung und Installation von Hardware
Die Screenimage tritt dem Kunden in Bezug auf die gelieferte Hardware sämtliche Gewährleistungsrechte (Herstellergarantie) gegenüber den Sublieferanten ab und unterstützt die Kunden bei der Geltendmachung allfälliger Gewährleistungsrechte gegenüber dem Sublieferanten.
Alle weitergehenden Gewährleistungsrechte gegenüber Screenimage und insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung werden ausgeschlossen. Der Kunde ist sich bewusst, dass er bei allfälligen Gewährleistungsansprüchen direkt gegen den Sublieferanten vorgehen muss.
7.2 Software as a Service (SaaS)
Screenimage übernimmt während der Vertragsdauer Gewähr für die Funktionalität der Software gemäss der übergebenen Programmbeschreibung und hat das Ziel, den Zugang zur Software – soweit möglich und mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln durchführbar – an sieben Wochentagen und während 24 Stunden im Tag störungsfrei und ohne Unterbrechungen sicherzustellen. Screenimage hält die eigenen Systeme auf einem angemessenen und aktuellen technischen Stand und erledigt Wartungs- und andere Arbeiten am zentralen Server möglichst nicht während der üblichen Geschäftszeiten. Sie informiert den Kunden so bald wie möglich über voraussehbare Betriebsunterbrüche. Bei nicht vorhersehbaren Betriebsunterbrüchen informiert Screenimage seine Kunden so rasch wie möglich und versucht, die Störung im Rahmen der Möglichkeiten so bald wie möglich zu beheben.
Screenimage übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet und mit beim Kunden bereits vorhandener Software kompatibel ist.
7.3 On-Premise-Software
Screenimage übernimmt Gewähr für die Funktionalität der Software gemäss der übergebenen Programmbeschreibung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zeitpunkt des Verkaufs der Software. Allfällige Mängel sind sofort (innerhalb von fünf Arbeitstagen) zu rügen und die Gewährleistungsrechte der Kunden beschränken sich auf das Recht auf Nachbesserung und auf die Lieferung eines Ersatzprodukts. Eine Wandelung oder Minderung ist ausgeschlossen.
Screenimage übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet und mit beim Kunden bereits vorhandener Software kompatibel ist.
Im Übrigen werden sämtliche Gewährleistungsrechte der Kunden bezüglich der Software ausgeschlossen.
7.4 Zugang zu Daten-Anzeige-Feeds
Screenimage stellt dem Kunden nur den Zugang zu den Daten-Anzeige-Feeds zur Verfügung. Sie hat keinen Einfluss auf die Qualität, Funktionalität und die technische Erreichbarkeit des Feeds. Die Informationen im Feed werden durch einen Drittanbieter zur Verfügung gestellt, der den Inhalt und der Aufbau des Feeds jederzeit ändern kann und auch die Funktionalität sowie die Aktualität sicherstellt.
Screenimage übernimmt daher keine Gewähr für die Funktionalität, Aktualität, den Inhalt, die Erreichbarkeit und oder andere Eigenschaften des Feeds. Die Gewährleistung der Screenimage wird vollständig ausgeschlossen.
7.5 Weitere Leistungen
Für alle übrigen Leistungen gewährleistet Screenimage eine sorgfältige Erbringung der Leistungen. Allfällige Mängel sind sofort (innerhalb von fünf Arbeitstagen) zu rügen und der Kunde kann von Screenimage innerhalb einer angemessenen Frist eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen.
Das Nachbesserungsrecht verjährt innerhalb eines Jahres seit Ausführung der entsprechenden Handlung und setzt eine sofortige Mängelrüge voraus. Mit Ausnahme der obgenannten Mängelrechte schliesst Screenimage die Sach- und Rechtsgewährleistung vollständig aus.
8. Haftung
Screenimage haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, sofern bewiesen ist, dass Screenimage oder der von ihr beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Die Haftung der Screenimage wird für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wegbedungen. Zudem ist die Haftung der Screenimage nach oben begrenzt. Die Obergrenze entspricht dem letzten Jahresumsatz (d.h. der Umsatz des letzten Kalenderjahres vor der die Haftung auslösenden Handlung) des Kunden mit Screenimage.
Von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden. Im Übrigen wird die Haftung der Screenimage vollständig wegbedungen.
Der Kunde verpflichtet sich, Screenimage von sämtlichen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der von Screenimage zur Verfügung gestellten Produkten durch den Kunden gründen oder sich aus einer rechtswidrigen Verwendung der Produkte durch den Kunden ergeben. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoss droht, hat er die Pflicht, Screenimage dies unverzüglich mitzuteilen.
9. Urheberrechte
Die dem Kunden zur Verfügung gestellte Software sowie zur Software gehörende Schriftstücke sind urheberrechtlich geschützt. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückzuassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie Software oder Teile der Software sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, weiterzugeben oder herzustellen. Das Urheberrecht bezieht sich insbesondere auf den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, die Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software oder der übrigen urheberrechtlich geschützten Werke ist untersagt.
10. Vertragsdauer und Kündigung
Wird zwischen dem Kunden und Screenimage ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, dauert dieses für eine unbestimmte Zeit. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Vertragsjahrs gekündigt werden, sofern die Offerte nichts anderes vorsieht (z.B. eine Mindestvertragsdauer oder eine verlängerte Kündigungsfrist). Das Vertragsjahr entspricht dem auf der Offerte oder den Rechnungen angegebenen Zeitraum.
Wird zwischen dem Kunden und Screenimage eine einmalige Leistungserbringung vereinbart (z.B. einmaliger Verkauf von Hardware oder anderen Produkten), kann eine Bestellung nach Entstehung des Vertragsverhältnisses (vgl. Ziffer 2 vorne) nicht mehr storniert werden. Der Kunde hat diese Kosten in jedem Fall zu übernehmen.
Sollte das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Screenimage von Gesetzes wegen zwingend ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können, verpflichtet sich der Kunden, Screenimage die bis zum Kündigungszeitpunkt geleistete Arbeit vollständig zu entschädigen. Allfällige Produktebestellungen werden von Screenimage in jedem Fall erfüllt und sind durch den Kunden in jedem Fall vollständig zu bezahlen.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Vertragsänderungen
Screenimage gibt den Kunden Änderungen dieser AGB sowie Änderungen in den Leistungsbeschreibungen oder bei den Preisen rechtzeitig bekannt, so dass das Rechtsverhältnis mit Screenimage innerhalb der Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, sofern der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden ist. Sollte der Kunde das Rechtsverhältnis trotz einer Änderung der Rahmenbedingungen nicht kündigen, gilt die Änderung als durch den Kunden genehmigt.
11.2 Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten, übertragen noch verpfändet werden.
11.3 Verrechnungsverbot
Es ist den Kunden untersagt, allfällige Gegenforderungen mit Forderung der Screenimage zu verrechnen.
11.4 Teilnichtigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Vertragsbedingungen als nichtig oder unwirksam erweisen, wird dadurch die Gültigkeit des unter den Parteien gestützt auf diese Vertragsbedingungen geschlossenen Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
11.5 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Der unter den Parteien gestützt auf diese AGB geschlossene Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Screenimage. Die Screenimage kann Klagen gegen den Kunden auch an deren Sitz oder Wohnsitz einleiten.
Screenimage Systems AG
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